Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.05.1971

Geschäftszahl

0941/70

Rechtssatz

Die Steuerpflicht nach dem Paragraph 3, Absatz 2, KVG ist auch dann gegeben, wenn ein Bundesland (zugleich Gesellschafter) in Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben tätig wird (Hinweis E 7.10.1963, 408/63).