Verwaltungsgerichtshof
13.05.1971
0941/70
Der Aufhebung des Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz KVG durch den VfGH kommt nur im Anlaßfall Bedeutung zu, darüber hinaus wirkt sie sich nur auf Steuertatbestände aus, die nach dem Wirksamwerden der Aufhebung verwirklicht wurden (Hinweis E 23.10.1969, 853/68 und E 29.1.1970, 1845/69, 180/70).