Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.02.1971

Geschäftszahl

0913/70

Rechtssatz

Aus der Vorschrift des Paragraph 19, VStG 1950 kann nicht abgeleitet werden, daß die Behörde verpflichtet wäre, die vom Beschuldigten selbst genannten Angaben über seine Vermögens- und Familienverhältnisse nachzuprüfen.