Verwaltungsgerichtshof
11.02.1971
0913/70
Aus der Vorschrift des Paragraph 19, VStG 1950 kann nicht abgeleitet werden, daß die Behörde verpflichtet wäre, die vom Beschuldigten selbst genannten Angaben über seine Vermögens- und Familienverhältnisse nachzuprüfen.