Verwaltungsgerichtshof
09.12.1970
0911/70
Wurden für einen bestimmten Zeitraum zwar Angaben über das von den Dienstnehmern bezogene Entgelt gemacht, doch waren diese Angaben für den strittigen Zeitraum unvollständig (hier: weil "Schutzzulagen" in der Meldung nicht erfaßt waren), kann nicht gesagt werden, daß der Dienstgeber "überhaupt keine Angaben" über das Entgelt erstattet habe. (Hinweis auf E vom 23. September 1970, Zl. 0572/70 und vom 21. Oktober 1970, Zl. 1194/70)