Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.12.1970

Geschäftszahl

0911/70

Rechtssatz

Durch Paragraph 8, des Kollektivvertrages für die ledererzeugende Industrie und für das Gerbergewerbe Österreichs vom 29. April 1948 ist eine Gewährung von Schmutzzulagen nicht gedeckt. (Erwähnung lediglich von Erschwernis-, Qualifikations- und Leistungszulagen)