Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.1972

Geschäftszahl

0867/70

Rechtssatz

Vom Arbeitgeber in Form von Ruhegeldzuschüssen (Ruhezuschüssen) zur gesetzlichen Alterspension freiwillig gewährte Zuwendungen an frühere Arbeitnehmer gehören bei diesen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die durch Steuerabzug zu erfassen sind.

Beachte

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