Verwaltungsgerichtshof
28.05.1971
0812/70
Der zweite Tatbestand des Nachsatzes zu römisch eins d setzt schlechte Stumpfverhältnisse und eine knochenadhärende Narbe voraus. (Offen bleibt die Frage, ob bei schlechten Stumpfverhältnissen infolge einer knochenadhärenden Narbe der NS zu römisch eins d anzuwenden ist, und die Frage ob NS zu römisch eins d und NS zu römisch vier a nebeneinander angewendet werden dürfen.)