Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.1970

Geschäftszahl

0790/70

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1955/01/19 0014/52 1

Stammrechtssatz

Der Befangenheitsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, AVG 1950 gilt nicht für Sachverständige, die nur an dem Beweisverfahren der unteren Instanz mitgewirkt haben, dagegen nicht an der Erlassung des Bescheides als Verwaltungsorgane unmittelbar beteiligt waren.

Beachte

y12757;