Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.06.1972

Geschäftszahl

0763/70

Beachte

y4111;

yk5309;

yk5752

Rechtssatz

Unterhält eine Gemeinde einen Betrieb gewerblicher Art und erweitert sie diesen durch ein ihr gehöriges benachbartes Grundstück, das bisher nicht gewerblich genutzt wurde, so ist die Anschaffung eines dritten Grundstückes, um auf diesem die nicht gewerbliche Tätigkeit auszuüben, die bis dahin auf dem nun in den Betrieb eingegliederten Grundstück ausgeübt worden ist, kein den Betrieb gewerblicher Art betreffender Geschäftsfall. Die mit der Grundstücksanschaffung zusammenhängenden Aufwendungen sind keine Betriebsausgaben. Das in den Betrieb gewerblicher Art eingebrachte Grundstück ist als Einlage zu bewerten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1972:1970000763.X01