Verwaltungsgerichtshof
19.10.1970
0731/70
Das Gleichheitsprinzip ist als Richtschnur für die richtige Handhabung des einer Behörde gesetzlich eingeräumten freien Ermessens anzusehen; die dem VwGH obliegende Kontrolle der Ermessensübung im Sinne des Gesetzes, hat somit auch eine Prüfung der Wahrung des Gleichheitsprinzipes mitzuerfassen.