Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.1970

Geschäftszahl

0695/70

Rechtssatz

Eine Person, die nicht Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes ist, kann dennoch als Dienstgeber angesehen werden, wenn der Betrieb auf ihre Rechnung und Gefahr geführt wird. Dies gilt sowohl für den Pächter als auch für den Fruchtgenußberechtigten. Hiebei kommt es nicht auf den nach außen in Erscheinung getretenen Sachverhalt an. (Hinweis auf E vom 19.3.1969, Zl. 1529/68)