Verwaltungsgerichtshof
27.10.1970
0651/70
Die Behörde ist einer bei der Verhandlung trotz gehöriger Ladung unentschuldigt abwesenden Partei gegenüber keineswegs verpflichtet, sie zu entsprechenden Verfahrenshandlungen anzuleiten. Hiezu ist die Aufsichtsbehörde lediglich berechtigt. (Hinweis auf E vom 31.3.1969, Zl. 0255/67)