Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.10.1970

Geschäftszahl

0651/70

Rechtssatz

Die Behörde ist einer bei der Verhandlung trotz gehöriger Ladung unentschuldigt abwesenden Partei gegenüber keineswegs verpflichtet, sie zu entsprechenden Verfahrenshandlungen anzuleiten. Hiezu ist die Aufsichtsbehörde lediglich berechtigt. (Hinweis auf E vom 31.3.1969, Zl. 0255/67)