Verwaltungsgerichtshof
23.10.1970
0569/70
Bei der Übertretung nach Paragraphen 32, Absatz eins und 137 WRG 1959 kommt der Nichteinhaltung der in Paragraph 31, Absatz eins, gebotenen Vorsorgen keinerlei Tatbestandsmäßigkeit zu, sondern ausschließlich der verbotenerweise, weil bewilligungslos vorgenommenen, beabsichtigten oder von vornherein zu gewärtigenden Einwirkung bzw. Verunreinigung. (hier: durch Regenfälle bedingtes überfließen von Jauche in einen Bach)