Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.1971

Geschäftszahl

0521/70

Rechtssatz

Die strikte Anwendung der in Paragraph 22, VStG niedergelegten Grundsätze ist im Rechtsschutzinteresse der in Strafverfolgung gezogenen Person aus dem Gesichtspunkt der je nach Kumulation oder Nichtkumulation verschiedenen Verteidigungsmöglichkeiten (insbesondere Verjährung), gerechtfertigt. (hier: Die belangte Behörde hat Übertretungen des Bazillenausscheidergesetzes gesetzwidrig als fortgesetztes Delikt gewertet)