Verwaltungsgerichtshof
24.03.1972
0510/70
Bei der Ermittlung der Summe der Hundertsätze nach Paragraph 11 a, Absatz eins, KOVG können nur Leidenszustände Berücksichtigungen finden, die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, KOVG, sei es in einem eigenen Bescheid oder in einem gesonderten Abspruch in der Entscheidung nach Paragraph 11 a, KOVG selbst, als Dienstbeschädigungen anerkannt wurden.