Verwaltungsgerichtshof
30.06.1970
0409/70
Für den Instanzenzug und für die Beschwerdeberechtigung beim VwGH ist maßgebend, welche Behörde tätig geworden ist und in welchem Wirkungsbereich sie gehandelt hat, nicht aber welche Behörde allenfalls hätte tätig werden bzw. in welchem Wirkungsbereich die Behörde allenfalls hätte tätig werden sollen. (Hinweis auf B vom 30.11.1951, Z. 0729/51, VwSlg. 2351 A/1951)