Verwaltungsgerichtshof
22.06.1970
0407/70
Ausnahmebewilligungen nach Paragraph 19, Absatz 3, des Salzburger Raumordnungsgesetzes sind antragsbedürftige individuelle Verwaltungsakte. Fällt der Antrag während des aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahrens weg, so darf die Aufsichtsbehörde keine Entscheidung mehr fällen.