Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.06.1970

Geschäftszahl

0407/70

Rechtssatz

Ausnahmebewilligungen nach Paragraph 19, Absatz 3, des Salzburger Raumordnungsgesetzes sind antragsbedürftige individuelle Verwaltungsakte. Fällt der Antrag während des aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahrens weg, so darf die Aufsichtsbehörde keine Entscheidung mehr fällen.