Verwaltungsgerichtshof
17.09.1970
0381/70
§ 51 VwGG kommt bei einer teilweisen Zurückziehung nicht zur Anwendung.Paragraph 51, VwGG kommt bei einer teilweisen Zurückziehung nicht zur Anwendung.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
0382/70