Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.06.1970

Geschäftszahl

0338/70

Rechtssatz

Die Bindung der obersten Gemeindebehörde an den Bescheid der Aufsichtsbehörde erstreckt sich nur auf die den Bescheidspruch tragenden Ausführungen. (Hinweis auf E vom 5.5.1969, Zl. 0481/68)