Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.06.1970

Geschäftszahl

0338/70

Rechtssatz

Die BO für NÖ enthält keine Bestimmung die den Anrainern ein subjektiv-öffentliches Recht auf einen bestimmten Lichteinfall oder auf eine Berücksichtigung von Niveauunterschieden im Zusammenhang mit einer Bauführung auf Nachbargrund einräumt.