Verwaltungsgerichtshof
01.06.1970
0338/70
Die BO für NÖ enthält keine Bestimmung die den Anrainern ein subjektiv-öffentliches Recht auf einen bestimmten Lichteinfall oder auf eine Berücksichtigung von Niveauunterschieden im Zusammenhang mit einer Bauführung auf Nachbargrund einräumt.