Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.06.1970

Geschäftszahl

0338/70

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1772/67 E 27. Jänner 1969 RS 3

Stammrechtssatz

Die BO f NÖ enthält keine Bestimmung, die eine Freihaltung des Seitenabstandes vorschreibt, wenn der Nachbar nicht bis an die Grundgrenze gebaut hat. Eine derartige Vorschrift könnte nur ein Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan der Gemeinde vorschreiben.