Verwaltungsgerichtshof
01.06.1970
0338/70
GRS wie 1772/67 E 27. Jänner 1969 RS 3
Die BO f NÖ enthält keine Bestimmung, die eine Freihaltung des Seitenabstandes vorschreibt, wenn der Nachbar nicht bis an die Grundgrenze gebaut hat. Eine derartige Vorschrift könnte nur ein Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan der Gemeinde vorschreiben.