Verwaltungsgerichtshof
01.06.1970
0338/70
Paragraph 13, Absatz 4, BauO kann nur dort angewendet werden, wo ein Verbauungsplan besteht, der die offene Bauweise vorsieht, wo dies nicht der Fall ist, besteht bei gleicher Bauführung kein subjektives öffentliches Nachbarrecht auf Freihaltung eines Seitenabstandes aber auch nicht für Garagen.