Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1971

Geschäftszahl

0313/70

Rechtssatz

Eine Opferrente ist nur hinsichtlich desjenigen Betrages nicht der Exekution unterworfen, der auf die Zeit von der Vornahme der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin des Bezuges entfällt.