Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.03.1971

Geschäftszahl

0289/70

Rechtssatz

Der Begriff der Familie nach Paragraph 7, Absatz eins, Tir HöfeG ist so wie im Paragraph 3, Absatz eins, bzw Paragraph 5, Absatz eins, Tir HöfeG zu verstehen, d. h., der Fortbestand der Höfeeigenschaft ist von der weiteren Eignung zur angemessenen Erhaltung einer fünfköpfigen Familie abhängig.