Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.1970

Geschäftszahl

0274/70

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0192/66 B VS 2. Juli 1969 VwSlg 7618 A/1969 RS 1

Stammrechtssatz

Ein bloßes prozessuales Mitwirkungsrecht oder die Stellung als Partei im Verwaltungsverfahren für sich allein berechtigen nicht zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, da Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation die Möglichkeit der Verletzung eines gesetzlich normierten subjektiven Rechtes ist.