Verwaltungsgerichtshof
27.05.1970
0221/70
Hat ein Wahlarzt im Sinne des Paragraph 135, Absatz eins, ASVG ärztliche Leistungen gegenüber dem Patienten erbracht und tritt der versicherte Patient mit Zustimmung des Krankenversicherungsträgers die gegen diesen bestehenden Ersatzansprüche im Sinne Paragraph 131, Absatz eins, ASVG dem Wahlarzt ab vergleiche Paragraph 98, Absatz 2, ASVG), so sind die Leistungen des Krankenversicherungsträgers an den Wahlarzt bei diesem gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a,) UStG umsatzsteuerfrei. Es kommt nämlich nicht darauf an, ob der Sozialversicherungsträger von Gesetzeswegen zur Leistung an den Arzt verpflichtet ist (was beim Wahlarzt nicht der Fall ist), sondern lediglich darauf, daß die tatsächliche Zahlung des Entgeltes durch den Sozialversicherungsträger erfolgt. (Hinweis auf die allerdings nicht gleichartige Fälle betreffenden hg. Erkenntnisse vom 25. September 1964, Zl. 1528/63, VwSlg. 3136 F/1964 und vom 5. März 1970, Zl. 0427/69)