Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.10.1970

Geschäftszahl

0133/70

Rechtssatz

Die spätere Behauptung eines (alkoholisierten) Verkehrsteilnehmers, er habe nach dem Unfall Alkohol zu sich genommen, erscheint dann unglaubwürdig, wenn derselbe diesen Umstand weder dem (oder den) intervenierenden Wachebeamten noch dem Arzt gegenüber erwähnt hat. (Hinweis auf E vom 15.10.1963, Zl. 0205/63)