Verwaltungsgerichtshof
12.10.1970
0133/70
Die spätere Behauptung eines (alkoholisierten) Verkehrsteilnehmers, er habe nach dem Unfall Alkohol zu sich genommen, erscheint dann unglaubwürdig, wenn derselbe diesen Umstand weder dem (oder den) intervenierenden Wachebeamten noch dem Arzt gegenüber erwähnt hat. (Hinweis auf E vom 15.10.1963, Zl. 0205/63)