Die Prüfung einer nach § 38 WRG 1959 zu bewilligenden Anlage ist auf die durch die geplante Anlage als solche bedingten Einwirkungen auf Gewässer abzustellen.Die Prüfung einer nach Paragraph 38, WRG 1959 zu bewilligenden Anlage ist auf die durch die geplante Anlage als solche bedingten Einwirkungen auf Gewässer abzustellen.