Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.1970

Geschäftszahl

0056/70

Rechtssatz

Es entspricht dem Sinne des Paragraph 105, Litera f, WRG 1959, die Behinderung des Gemeingebrauches (Baden, Schwimmen) an einem öffentlichen Gewässer (See) durch die Anlage eines Bade- und Anlegesteges nur in einem Ausmaße zuzulassen, das für den angestrebten Zweck unbedingt erforderlich ist.