Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.02.1970

Geschäftszahl

0029/70

Rechtssatz

Ausführungen dahingehend, daß es der Partei im Berufungsverfahren nicht verwehrt ist, ihr geeignet erscheinende Beweismittel geltend zu machen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

0030/70