Verwaltungsgerichtshof
23.09.1970
1834/69
Wenn ein Dienstnehmer, dessen Unternehmen die Bereitstellung von Aushilfsarbeiten (hier: Kraftfahrer und Beifahrer zum Gegenstand hat, seine Dienstnehmer nur fallweise, und zwar jeweils nur für einen Tag gegen einen festen Stundenlohn beschäftigt, wobei es den Aushilfsarbeitern freisteht, die ihnen angebotene Arbeit anzunehmen oder abzulehnen, so handelt es sich bei Anwendung des ASVG nicht um durchlaufende, sondern jeweils nur um tageweise Beschäftigungsverhältnisse. Sofern daher das diesen Arbeitnehmern pro Tag gewährte Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, ASVG festgelegte Mindestverdienstgrenze überschreitet, liegt keine Ausnahme von der Vollversicherung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG vor.