Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.12.1970

Geschäftszahl

1729/69

Rechtssatz

Die Anwendung des Paragraph 11 a, Absatz eins, KOVG setzt eine bestimmte Einschätzung der durch eine Dienstbeschädigung bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit voraus. Die Einschätzung im Rahmen eines Verfahrens gemäß Paragraph 11 a, KOVG ist daher - von den Sonderregelungen des Absatz 2 und Absatz 3, abgesehen - ausgeschlossen.