Verwaltungsgerichtshof
18.02.1971
1727/69
Aus der Bestimmung des § 1 Abs 2 Z 1 GewStG kann nicht geschlossen werden, daß jede Tätigkeit, die ein Gesellschafter eine offenen Handelsgesellschaft ausübt, jedenfalls zur Tätigkeit dieser Personengesellschaft gehören muß (Hinweis: Im vorliegenden Fall betrieb der Gesellschafter einer OHG, deren Gesellschaftszweck eine Neonröhrenerzeugung war daneben eine Münzwäscherei).
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E 18.2.1971, 1727/69 #1
y18449;