Verwaltungsgerichtshof
29.01.1971
1562/69
GRS wie 0393/66 E 26. Jänner 1967 VwSlg 7068 A/1967 RS 1
Eine Person, deren Beschädigtenrente gemäß Paragraph 63, KOVG 1957 eingestellt wurde ehe die 10jährige Frist des Paragraph 52, Absatz 4, KOVG (BGBl. Nr. 305/64) abgelaufen war, hat nach Inkrafttreten der zuletzt angeführten Norm keinen Anspruch darauf, daß ihr die Leistung wegen des Ablaufes der bezeichneten Frist wieder zukomme; dies gilt auch dann, wenn der faktische Bezug der Leistung infolge aufschiebender Wirkung 10 Jahre gewährt hat.