Verwaltungsgerichtshof
27.04.1971
1554/69
Hat der Betriebsinhaber die betrieblich genutzten Gebäudeteile voll in die Bilanz aufgenommen, obwohl das Grundstück zur Hälfte im grundbücherlichen Eigentum der Gattin stand, umfangreiche Instandsetzungsarbeiten durchgeführt und deren Kosten voll aktiviert, ohne daß über die Abgeltung der auf den Anteil der Gattin entfallenden Aufwendungen Vereinbarungen getroffen worden wären, kann wirtschaftliches Eigentum des Ehemannes am Gesamtgebäude angenommen werden (Hinweis E 23.9.1970, 1402/69).