Verwaltungsgerichtshof
27.04.1971
1554/69
Hat der Betriebsinhaber seine Gewerbeberechtigung aus Krankheitsgründen zurückgelegt, die Betriebsräume samt Kühlanlage vermietet und das restliche Anlagevermögen und Umlaufvermögen verkauft, die GSPVG-Pension in Anspruch genommen und erklärt, den Betrieb nicht fortführen zu können, sondern ihn für seinen Sohn erhalten zu wollen, liegt eine Betriebsaufgabe vor.