Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.1971

Geschäftszahl

1457/69

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1970/63 E 8. Mai 1964 RS 2

Stammrechtssatz

Ausgaben für Medikamente, Rezeptgebühren und sonstige Kosten der Heilbehandlung sind jedenfalls insoweit nicht absetzbar, als der Zusatzrentenwerber selbst oder als Angehöriger gesetzlich krankenversichert ist.