Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.1971

Geschäftszahl

1457/69

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2062/63 E 27. Februar 1964 VwSlg 6255 A/1964 RS 3

Stammrechtssatz

Sterbeversicherungsbeiträge sind bei Ermittlung des Einkommens nach Paragraph 13, KOVG 1957, falls für den Sterbefall schon gesetzlich vorgesorgt und es sich dabei nur um eine Zusatzversicherung handelt, nicht absetzbar.