Verwaltungsgerichtshof
29.01.1971
1457/69
Die Aufwendungen für eine private Krankenversicherung sind dann nicht als einkommensmindernde Sonderausgaben zu qualifizieren, wenn dem Versorgungswerber die Möglichkeit offengestanden ist, solche Leistungen im Rahmen einer gesetzlichen Krankenversicherung (zB Selbstversicherung) zu erhalten.