Verwaltungsgerichtshof
29.01.1971
1457/69
Die vorzeitige Abschreibung im Sinne des Paragraph 6 c, Absatz 3, EStG 1967 stellt tatsächlich keine Wertminderung des Vermögens im Jahre der vorzeitigen Abschreibung dar und kann daher bei der Ermittlung des Einkommens nach Paragraph 13, Absatz eins, KOVG nicht Berücksichtigung finden, wohl aber die entsprechend der Lebensdauer des einzelnen Wirtschaftsgutes auf das Jahr aufgeteilte Absetzung für Abnutzung (Hinweis E 17.9.1962, 2428/60).