Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.1970

Geschäftszahl

1416/69

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0514/69 E 5. Dezember 1969 RS 1

Stammrechtssatz

Da die Feststellung gem Paragraph 49, Absatz 4, ASVG keine Schlüsse darauf zuläßt, ob unter der Bezeichnung "Trennungsgelder" gewährte Zuwendungen, auf welche die Dienstnehmer nach dem Kollektivvertrag (hier Kollektivvertrag für das Baugewerbe vom 30. April 1954, Paragraph 9, Abschnitt römisch zwei) keinen Anspruch haben, als beitragsfreie oder beitragspflichtige Bezüge anzusehen sind, ist in einem solchen Fall zu prüfen, ob die Bezüge den tatsächlichen Aufwand übersteigen oder nicht. (Hinweis auf E vom 20. 12. 1967, Zl. 1278/67)