Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.03.1970

Geschäftszahl

1413/69

Rechtssatz

Die Gebührenpflicht der Überlassung eines Geschäftsanteiles nach der obzitierten Tarifpost setzt nicht voraus, dass die Überlassung eine endgültige ist (Hinweis E 19.12.1960, 1312/60).