Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.03.1970

Geschäftszahl

1337/69

Rechtssatz

Wird der Bescheid innerhalb der der säumigen Behörde gem Paragraph 36, Absatz 2, VwGG 1965 gesetzten Frist durch eine andere Behörde unzuständigerweise nachgeholt (hier: Erlassung des Bescheides durch den Bürgermeister anstelle des säumigen Gemeinderates), dann gebührt dem Bf, anders als in den Fällen einer fristgerechten Nachholung des Bescheides durch die säumige Behörde, der für die Säumnisbeschwerde vorgesehenen Kostenersatz, welcher vom Rechtsträger der säumigen Behörde (hier: Gemeinde) zu tragen ist.