Verwaltungsgerichtshof
21.12.1971
1319/69
Wird der erblasserische Neffe zum Universalerben eingesetzt und die erblasserische Tochter zum erklärten Zweck ihrer Versorgung mit einer lebenslänglichen Leibrente bedacht und besteht zwischen dem Wert des Nachlaßvermögens und dem Wert der Rentenverpflichtung ein erhebliches Mißverständnis, so ist eine Versorgungsrente anzunehmen, die unter Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1953 fällt.
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E 21.12.1971, 1319/69 #1 VwSlg 4323 F/1971
y6232;
yk7962