Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.03.1970

Geschäftszahl

1306/69

Rechtssatz

Aus Paragraph 39, Absatz eins, Litera b, VwGG 1965 ist kein subjektiv-öffentliches Recht des Bfrs auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem VwGH abzuleiten. Wird ein Senatsbeschluss auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem VwGH nicht gefasst, dann bedeutet dies keine Verletzung des Parteiengehörs (daher: keine Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem VwGH).