Verwaltungsgerichtshof
19.02.1971
1261/69
GRS wie 1520/67 E 19. Dezember 1968 VwSlg 7476 A/1968 RS 1
Auf Grund des Artikel römisch zwei, Absatz 5, des Bundesgesetzes vom 15.12.1961, Bundesgesetzblatt Nr 319, ist es den Versorgungsbehörden verwehrt, im Wege einer Neubezeichnung der bisher als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigungen eine Korrektur der Kausalitätsbeurteilung oder der Diagnose vorzunehmen oder sonst ein begründetes Rechtsschutzinteresse des Beschädigten zu verletzen.