Verwaltungsgerichtshof
29.04.1970
1060/69
Von Anrainern einer gewerblichen Betriebsanlage können im Berufungsverfahren und in weiterer Folge im Verfahren vor dem VwGH nur solche Rechte geltend gemacht werden, die mit den spätestens bei der von der Behörde erster Instanz durchgeführten Verhandlung über das Vorhaben vorgebrachten Einwendungen im Zusammenhang stehen (Hinweis E 31.1.1966 1460/65 und E 18.4.1966 1422/64).