Verwaltungsgerichtshof
29.04.1970
1060/69
Auf die durch das Zu- und Wegfahren betriebseigener Kraftfahrzeuge auf Verkehrsflächen beim Zubringen und Wegschaffen von Waren verursachte Lärmbelästigung ist im Verfahren zur Erteilung einer gewerblichen Betriebsanlage dann Bedacht zu nehmen, wenn die Betriebsanlage zur Abstellung der betriebseigenen Kraftfahrzeuge dient oder (als Lagerplatz) für eine Verwendungsart bestimmt ist, die das Befahren des Grundstückes mit solchen Fahrzeugen ermöglichen soll und die mit dem Zu- und Abfahren dieser Fahrzeuge auf der Verkehrsfläche verursachte Lärmbelästigung als eine übermäßige qualifiziert wird (Hinweis E 27.2.1963, 24/62).