Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1976

Geschäftszahl

1020/69

Rechtssatz

Die Verletzung eines subjektiven Rechtes ist nicht gegeben, wenn die Nichtanerkennung geltend gemachter Dienstbeschädigungen nicht im Spruch, sondern nur in der Begründung des abweisenden Bescheides aufgenommen worden ist.