Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.12.1970

Geschäftszahl

1019/69

Rechtssatz

Bei der Erstellung des Berufsbildes eines leitenden Angestellten ist von einer Durchschnittsleistung auszugehen und nicht von Berufsanforderungen, die an einen überforderten leitenden Angestellten gestellt werden.